Allgemeine Geschäftsbedingungen des N & N-Verlages
- Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des N & N-Verlages (nachfolgend kurz: „N & N“) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge zwischen N & N und Kunden betreffend die Herstellung und Lieferung von Kennzeichnungsprodukten, insbesondere Wartungsprotokolle, Prüfplaketten, Brandschutzklappenaufkleber und Infokarten.
- Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, N & N stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn N & N in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung/Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen
- Vertragsabschluss
- Angebote von N & N sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Aufträge des Kunden werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von N & N verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.
- Soll gemäß dem Auftrag des Kunden die Lieferung an einen Dritten erfolgen, ändert dies nichts daran, dass ein Vertragsverhältnis allein zwischen dem Kunden und N & N besteht, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
- An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Entwürfen, Korrekturabzügen, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen, die der Kunde von N & N erhält, behält sich N & N sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von N & N nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind N & N – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
- Nachträgliche Auftragsänderungen des Kunden sind mit Zustimmung von N & N möglich jedoch stets mit der Maßgabe, dass der Kunde etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten trägt.
- Preise
- Sämtliche Preise von N & N verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet.
- Der Abzug von Skonto ist nur im Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.
- Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für Fracht, Zoll und Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die in einer Auftragsbestätigung von N & N genannten Preise basieren auf den Material-, Personal- und Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei periodischen Aufträgen sowie Dauerbestellungen ist N & N berechtigt, die zugrunde gelegten Preise nach vorheriger Information des Kunden an die in geeigneter Weise nachgewiesenen Schwankungen der Material-, Personal- und Rohstoffpreise anzupassen. Dies gilt auch, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
- Zahlung
- Die Zahlungsbedingungen im Einzelnen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von N & N.
- Rechnungen von N & N sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen.
- Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Zahlungsbetrag bei N & N vorliegt oder dem Bankkonto von N & N gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist N & N berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt N & N ausdrücklich vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird, ist N & N berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat N & N das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen, die sich aus dem gleichen Rechtsverhältnis ableiten, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Lieferung und Lieferzeit
- Der von N & N geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- N & N ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von N & N ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.
Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass N & N von seinem Vorlieferanten, mit dem N & N aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, richtig, vollständig und rechtzeitig selbst beliefert wird.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn N & N dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt hat.
Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und/oder Unterlagen oder eine etwaig erforderliche Anzahlung, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
- In Fällen höherer Gewalt ist N & N für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
„Höhere Gewalt“ bezeichnet jedes außerhalb des Einflussbereichs von N & N liegende Ereignis, durch das N & N ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Pandemien, Naturkatastrophen, Feuerschäden, Streiks, Verkehrsstörungen und außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse sowie nicht von N & N verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von N & N gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß vorstehendem S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist und ein Ersatzlieferant für den Vorlieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen gefunden werden kann.
N & N wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).
N & N hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den Gründen dieses § 5.4 nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen nach Maßgabe des nachfolgenden § 10. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
- Entwurfsprüfung und Beschaffenheitsvereinbarung
- Vor der Fertigung des Vertragsgegenstandes übermittelt N & N dem Kunden einen Fertigungsentwurf zur Korrektur/Freigabe. Der Kunde ist verpflichtet, den Fertigungsentwurf unverzüglich zu prüfen und etwaige Korrekturwünsche bzw. die Freigabe schriftlich zu erklären.
- Erweist sich der Vertragsgegenstand bei den Prüfungen des Kunden als vertragswidrig, wird N & N unverzüglich jeglichen Mangel beheben und dem Kunden erneut einen Fertigungsentwurf zur finalen Freigabe übermitteln.
- Mit der Freigabe des Entwurfs bestimmt der Kunde die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Der Entwurf gilt als freigegeben („Freigabefiktion“), wenn der Kunde auf den zur Korrektur/Freigabe übermittelten Entwurf nicht innerhalb einer von N & N gesetzten angemessener Frist reagiert hat. N & N wird den Kunden mit Setzung der Frist auf den Eintritt der Freigabefiktion im Falle des fruchtlosen Fristablaufs gesondert hinweisen.
- Gefahrübergang und Abnahme
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über mit Abnahme bzw. mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Das Gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Vertragsgegenstand abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer ihm von N & N bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Eigentumsvorbehalt
- N & N behält sich bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an allen gelieferten Vertragsgegenständen und Materialien vor. Dem Kunden ist nicht gestattet, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist N & N nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch N & N liegt ein Rücktritt vom Vertrag. N & N ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Gewährleistung
- Ist der gelieferte Vertragsgegenstand mangelhaft, ist N & N zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
- Kommt N & N in dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist eine Nacherfüllung nach Auffassung von N & N nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunden eine angemessene Herabsetzung der Vergütung („Minderung“) verlangen. Ist der Mangel so schwerwiegend, dass der Vertragsgegenstand für den Kunden nicht verwendbar ist, steht dem Kunden zudem das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten („Rücktritt“). Das Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 10.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.
- Geringfügige farbliche Abweichungen sind bei farbigen Produktionen in allen Herstellungsverfahren produktionstechnisch unvermeidbar und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Das gleiche gilt für einen geringfügigen Versatz des Druckbildes im dafür vorgesehenen Druckfeld oder eines Etikettes an sich.
- Mängel eines Teils des gelieferten Vertragsgegenstandes berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
- N & N haftet nicht für Mängel,
- die auf vom Kunden bereitgestellten Materialien oder auf einer vom Kunden vorgeschriebenen oder näher bestimmten Fertigung beruhen,
- die auf einer unsachgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes oder auf einer Änderung des Vertragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von N & N beruhen,
- die auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind.
- Haftung auf Schadensersatz, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
- N & N haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
- Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von N & N übernommenen Garantie oder wegen einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr nach Lieferung des Vertragsgegenstandes. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 10.1 Satz 1 und § 10.2 Satz 2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Auseinandersetzungen ist Lübeck.
- Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sind Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.